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3. Feb. 2012

Riss in der Badewanne des Mietobjekts: Kein Anspruch auf Austausch

Der OHG hat in einer aktuellen Entscheidung (1 Ob 55/11m) einen Riss in der als Ausstattung des Badezimmers im Vollanwendungsbereich des MRG mitvermieteten Badewanne, der mit Klebeband abgedeckt werden konnte, nicht als ernsten Hausschaden qualifiziert. Demgemäß blieb dem Mieter ein Ersatzanspruch für den von ihm vorgenommenen Austausch der Wanne verwehrt.

Sachverhalt:
Bei Anmietung der Wohnung durch die Mieterin im November 2003 war im Badezimmer eine Eckbadewanne eingebaut. Als der Ehemann der Beklagten im November 2007 in der Badewanne duschte, wobei er wie gewöhnlich auf der in der Ecke befindlichen Sitzfläche saß, entstand in der Badewanne im Bereich des Sitzes aufgrund eines Materialfehlers ein Riss. Der Ehemann der Mieterin klebte den Riss zunächst mit einem Klebeband ab. Durch das provisorische Abkleben des Risses in der Badewanne war ein Duschen möglich, ohne dass es zu einem Wasseraustritt kam. Der Ehemann der Mieterin verständigte in weiterer Folge die Hausverwaltung. Diese lehnte die Schadensbehebung und die Kostenübernahme dafür ab. Nach Abschluss eines Beweissicherungsverfahrens beauftragte die Mieterin ein Unternehmen mit dem Einbau einer neuen Eckbadewanne und einer neuen Wandarmatur. Das Mietverhältnis fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG.

Rechtliche Beurteilung des OGH:
Nach §1096 Abs.1 erster Satz ABGB ist der Bestandgeber verpflichtet, den Bestandsgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Bestandsnehmer im bedungenen Gebrauch oder Genuss nicht zu stören. Bei der Übergabe wird also (nur) die Brauchbarkeit des Bestandsobjektes geschuldet. Als brauchbar im Sinn dieser Bestimmung wird nach der Rechtsprechung eine Bestandssache dann angesehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt, wobei – mangels anderer Vereinbarung – eine mittlere (durchschnittliche) Brauchbarkeit ausreicht. Bei Übergabe der Wohnung im November 2003 war bereits die Eckbadewanne vorhanden, die sich in brauchbarem und funktionsfähigem Zustand befand. Erstmals im November 2007 trat ein Riss in der erhöhten Sitzfläche auf. Die Mieterin hat daher weder einen „gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruch“ infolge mangelhafter Übergabe, noch einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrags im Sinn der Herstellung des bedungenen Zustands.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

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Rechtsanwälte
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