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24. Jan. 2013

Riskante Kreditvergabe strafbar?

Tatbestand der Untreue gemäß § 153 StGB wird als wissentlicher Missbrauch der Vertretungsmacht definiert, der zu einem Schaden des Vertretenden führt. Nach der Judikatur liegt eine solche Untreue vor, wenn ein Kreditinstitut Kredite oder Darlehen an „kreditunwürdige“ Unternehmen vergibt. Dabei hat der Oberste Gerichtshof aber strenge Grenzen gezogen.

Im BAWAG-Urteil (14 Os 143/09z) meinte der OGH, dass eine solche missbräuchliche Kreditvergabe nicht von der allfälligen Rückzahlung des Kredites her definiert werde (das sei nur eine nachteilige Schadensminderung), sondern es komme auf die „wirtschaftliche Vertretbarkeit der Kreditgewährung“ an. Dabei sei auf die Promität des Kreditnehmers zum Zeitpunkt der Krediteinräumung abzustellen. In einer neueren Entscheidung (21. August 2012; 11 Os 19/12x) rezitierte das Höchstgericht das ein Bankangestellter seine Vertretungsbefugnis vorsätzlich missbrauche, wenn er trotz erkannter, mangelnder Bonität und fehlender Sicherheiten einen, also wirtschaftlich unvertretbaren Kredit, gewähre.

Gefährdungsschaden

Eine tatsächliche Rückzahlung des Kredites oder auch eine nachträgliche Bestellung von Sicherheiten könne den Tatbestand nicht beseitigen, er stelle nur eine Schadensgutmachung dar. Damit ist die Linie des OGH klar. Nicht nur die Kreditvergabe an einem bereits insolventen Kreditnehmer ist Untreue, sondern auch ein (allerdings hochgradiger) Risikokredit und dies auch dann, wenn das eingegangene Risiko belohnt und der Kredit zurückgezahlt wird. Dabei ist zu bedenken, dass das Gesetz ja Wissentlichkeit verlangt, aber der OGH interpretiert diese Wissentlichkeit wortwörtlich und nur in Bezug auf den Missbrauch der Vertretungsmacht. Das der Bankangestellte Kredite vielleicht grob fahrlässig oder leichtgläubig eingeräumt hat und nicht wissentlich an einen Kreditunwürdigen, spielt keine Rolle. Der OGH kommt damit zum Begriff „des Gefährdungsschadens“, das heißt der Untreue liegt bereits dann vor, wenn das Vermögen des Vertretenden (der Bank) gefährdet wird.

Diese vom Deutschen Bundes Gerichtshof übernommene Judikatur zum Gefährdungsschaden ist an sich der österreichischen Rechtsysteme fremd. Die Folge wird sein, dass die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen in Zukunft kaum mehr eine Bank finden werden, die neben der Übernahme des Kreditrisikos auch noch jenes der strafgerichtlichen Verfolgung für ihre Mitarbeiter zu tragen bereit ist.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

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