Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein freundschaftliches Nahverhältnis zwischen einem Richter und einem Sachverständigen für sich alleine schon die Befangenheit des Richters und sohin eine Nichtigkeit begründe. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Umstand alleine, dass Richter und Sachverständige befreundet sind, keine Befangenheit begründe. Dazu müssten schon konkrete weitere Anhaltspunkte treten (OGH 27.02.2013, 15 Os 110/12h (15 Os 144/12h).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz