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28. Jun. 2017

Renntraining - besondere Sicherungspflichten des Pistenbetreibers

Die Beklagte stellt immer wieder im von ihr betriebenen Gletscherschigebiet dem Österreichischen Schiverband gesperrte Pisten für Trainingskurse zur Verfügung. Anlass des Verfahrens war ein Trainingslehrgang des Oberösterreichischen Landesschiverbandes. Die Beklagte grenzte die Trainingspiste von der allgemeinen Piste durch mit Kunststoffbändern verbundene Kunststoffstangen ab, ließ aber einige der sonst für die Pistenmarkierung verwendeten Metallsteher ungeschützt im Bereich der Absperrung stehen.

Die Klägerin – eine Nachwuchsrennläuferin – stürzte bei einer Trainingsfahrt und prallte gegen einen der Metallsteher. Dabei zog sie sich einen komplizierten Bruch des linken Sprunggelenkes zu. Ohne den Anprall an die Pistenmarkierung wäre der Sturz mit großer Wahrscheinlichkeit ohne größere Schäden verlaufen.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Schmerzengeld sowie ihre Behandlungs- und Rehabilitationskosten.

Der Oberste Gerichthof erachtete ihr Begehren als berechtigt und führte im Wesentlichen aus:

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Pistenhalter „atypische Gefahren“ im Bereich der Piste zu sichern. Als „atypische Gefahren“ werden Hindernisse eingestuft, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann oder die er trotz Erkennbarkeit schwer vermeiden kann.

Im Allgemeinen erachtete es die Rechtsprechung bisher nicht als erforderlich, Pistenmarkierung aus Metallstöcken, sofern sie deutlich erkennbar waren, zu ummanteln. Bei besonders gefährlichen Strecken, bei denen der Pistenhalter zum Schutz der stürzenden Schifahrer Fangzäune aufstellt, wurde aber schon bisher die Verpflichtung des Pistenhalters zur Polsterung der Steher bejaht.

Es liegt im Wesen des Rennsports, dass sich Rennläufer an die jeweils noch zu bewältigende Höchstgeschwindigkeit herantasten und dabei unter Umständen auch eine überhöhte Geschwindigkeit wählen. Deshalb wurde bereits ausgesprochen, dass den Veranstalter solcher Wettkampf- und Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung trifft. Diese Verpflichtung trifft auch jenen Liftbetreiber, der einen besonderen Teil der Piste gerade für diese Zwecke abgrenzt, weil ihm dabei bewusst sein muss, dass besondere Sturzgefahren bestehen. Gegen diese Verpflichtung verstößt jedoch der Liftbetreiber, wenn er harte Metallstangen im Bereich der Abgrenzung ohne jegliche Absicherung stehen lässt.

OGH | 8 Ob 58/06x

 

OGH | 8 Ob 58/06x

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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