Die Vereinbarung des Werklohns als Regiepreis (Abrechnung nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und einem bestimmten Stundensatz) ist grundsätzlich zulässig, und zwar gerade auch dann, wenn der Leistungsumfang im Vorhinein nicht genau erfasst werden kann.
Das Risiko eines höheren Aufwandes trifft beim Regiepreis den Werkbesteller. Die Regiepreisvereinbarung schließt jedoch eine Prüfung der Angemessenheit der aufgewendeten Arbeitszeit nicht aus. Für
unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen steht dem Werkunternehmer auch hier
kein Entgelt zu.
Der Werkbesteller, der den bezahlten Regiepreis gem § 1431 ABGB mit Leistungskondiktion
teilweise zurückfordert oder seinen Rückforderungsanspruch als Gegenforderung einwendet,
hat zu beweisen, dass
Arbeitsstunden unzweckmäßig waren und seine Zahlung auf einem Irrtum beruhte. (OGH 29. 9. 2015, 8 Ob 96/15y)