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13. Jan. 2016

Regiepreis-Abzug für unzweckmäßige Leistungen

Die Vereinbarung des Werklohns als Regiepreis (Abrechnung nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und einem bestimmten Stundensatz) ist grundsätzlich zulässig, und zwar gerade auch dann, wenn der Leistungsumfang im Vorhinein nicht genau erfasst werden kann.

Das Risiko eines höheren Aufwandes trifft beim Regiepreis den Werkbesteller. Die Regiepreisvereinbarung schließt jedoch eine Prüfung der Angemessenheit der aufgewendeten Arbeitszeit nicht aus. Für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen steht dem Werkunternehmer auch hier kein Entgelt zu.

Der Werkbesteller, der den bezahlten Regiepreis gem § 1431 ABGB mit Leistungskondiktion teilweise zurückfordert oder seinen Rückforderungsanspruch als Gegenforderung einwendet, hat zu beweisen, dass Arbeitsstunden unzweckmäßig waren und seine Zahlung auf einem Irrtum beruhte. (OGH 29. 9. 2015, 8 Ob 96/15y)


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