Die Interessen des Auskunft über den Hersteller urheberrechtsverletzenden Materials verlangenden Rechteinhabers an der Wahrung seines Eigentumsrechts und das einem Medieninhaber zugute kommende, auf der Verfassung fußende öffentliche Interesse an der Wahrung des Redaktionsgeheimnisses sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.
Ein Theaterunternehmen verlangte von den beklagten Medienherausgebern unter anderem Auskunft darüber, wer die unerlaubten Videoaufnahmen einer ihrer Theateraufführungen hergestellt hat, die in den Medien der Beklagten in unerlaubter Weise auf vielfältige Art verwertet wurden.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Mediengesetzes es gebieten, eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nur dann auszuschließen, wenn unter den besonderen Umständen des Falles nicht das Erfordernis daran überwiegt, dass ein Medium seiner Aufgabe nachkommen kann, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Nach umfassender Abwägung der Interessen der Parteien kam der OGH im konkreten Fall – anders als die Vorinstanzen – zum Ergebnis, dass das in der Verfassung wurzelnde öffentliche Interesse, journalistisch erlangte Informationen im Sinne des Quellen- und Informantenschutzes nicht preisgeben zu müssen, schwerer wiegt, und wies das Auskunftsbegehren des in seinen Urheberrechten verletzten Theaters ab.
OGH | 4 Ob 141/21w
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)