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12. Aug. 2013

Rechtsvorrang nicht auf allen Parkflächen

Auf dem Areal eines Einkaufszentrums ereignete sich ein Verkehrsunfall. Es waren dort Parkplätze zu ebener Erde im Freien und solche in einer Überbauung nach Art einer Parkgarage. Bei der Einfahrt in das Areal war ein Schild aufgestellt worden, nachdem dort die Straßenverkehrsordnung zu gelten habe. Danach würde also dem Rechtskommenden Vorrang zukommen. Allerdings gilt ausnahmsweise etwas anderes, nämlich dann, wenn die Verkehrsflächen zu einander im Verhältnis von Über- und Unterordnung stehen: „Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben Vorrang gegenüber solchen, die von Nebenfahrbahnen, Grundstücksausfahrten, Tankstellen, etc. kommen“, heisst es in der StVO.

Es erhob sich nunmehr im gegenständlichen Fall die Frage ob einem Fahrzeug, das von rechts aus dieser Parkgarage in die restliche Parkfläche einfährt, der Rechtsvorrang zukommt oder nicht. Dazu gab es interessanter Weise unterschiedliche Urteile. Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 213/12f und 2 Ob 216/12x) stellte klar: Die Ausfahrt aus dem überbauten Bereich vermittelte ein Eindruck einer Zufahrt zu einer übergeordneten Verkehsfläche, also den Eindruck einer Garagenausfahrt. Daher gibt es in diesem Fall keinen Rechtsvorrang.

Kategorien: Sonstiges

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