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14. Jun. 2023

Rechtsanwalt muss nicht auf die Möglichkeit unentgeltlicher Vertretung hinweisen

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Der Beklagte konsultierte die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft und beauftragte diese in der Folge mit der gerichtlichen Vertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Bekämpfung der Entlassung und Geltendmachung von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung des Anwaltshonorars.

Der Beklagte wendete ua ein, die Klägerin hätte ihn über die Möglichkeit, sich im Prozess kostenlos von der Arbeiterkammer vertreten zu lassen, aufklären müssen. Diesfalls hätte er diese Möglichkeit ergriffen und wäre keinem anwaltlichen Honoraranspruch ausgesetzt. Darin bestehe sein Schaden, den er aufrechnungsweise geltend mache.

Die Vorinstanzen verurteilten den Beklagten zur Zahlung des Anwaltshonorars für die erbrachten Leistungen.

Der OGH billigte das Urteil des Berufungsgerichts und dessen Begründung: Danach ist es Sache des Rechtssuchenden, sich vor einer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts darüber zu informieren, ob kostengünstigere oder gar unentgeltliche Vertretungsmöglichkeiten bestehen. Von einem Anbieter entgeltlicher Dienstleistungen zu verlangen, einen Interessenten auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen und damit die eigenen ökonomischen Grundlagen zu untergraben, überschritte die Grenzen einer Aufklärung, die ein mündiger Konsument vernünftigerweise erwarten darf.

OGH | 6 Ob 187/21z

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)
 

 

 

 

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