Die Möglichkeit des Rechtsanwalts zur Berufung auf die erteilte Vollmacht gilt sinngemäß auch für das Grundbuchsverfahren, und zwar auch dann, wenn es sich beim Vertreter um eine RA-Partnerschaft oder um eine RA-GmbH handelt. Dabei gilt die analoge Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO auch auf das Vertretungsverhältnis zwischen RA-Partnerschaft bzw RA-GmbH einerseits und dem diese vertretenden Rechtsanwalt. Es kann sich daher auch eine RA-GmbH in Grundbuchsverfahren grundsätzlich auf § 30 Abs 2 ZPO berufen, und zwar – vom Fall begründeter Zweifel abgesehen – ohne dabei die organschaftlichen Vertreter benennen und ohne für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen.
Die auch in Grundbuchssachen und speziell für eine RA-GmbH mögliche Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO befreit den Einschreiter aber nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht im Sinne des § 77 Abs 1 GBG darzutun, also zumindest auf diese hinzuweisen, wenn er im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet, weil eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt wird.
OGH | 5 Ob 242/05g