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27. Jan. 2021

Raufhandel nach Fußballspiel - gemeinsame Haftung

Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung ausgeschlossen.

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Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück.

Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, in unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen udgl oder auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben (§ 1301 ABGB). Gemeinschaftlichkeit kann auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben ist, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgt. In einer Gruppe auf Fans des gegnerischen Fußballclubs loszustürmen ist ein Verhalten, das geeignet ist, Aggressionen und Tätlichkeiten zu fördern. Verletzungen, sei es von gegnerischen Fans, Unbeteiligten oder einschreitenden Sicherheitskräften, sind in einer solchen Situation wahrscheinlich und vorhersehbar.

Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung ausgeschlossen. Richtig hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der Nachweis mangelnder Kausalität in einem solchen Fall nicht auf die unmittelbare Schädigung zu beziehen ist, sondern auf die gemeinsame Durchführung des Vorhabens (hier Losstürmen), das letztlich zum Schaden geführt hat. Diesbezüglich wurde vom Beklagten aber kein Vorbringen erstattet.

OGH | 9 Ob 52/18i 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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