Eine Geburtstagsfeier in einem Heustadel lief
aus dem Ruder. Es kam zu einer Rauferei und schließlich stürzte ein Beteiligter
aus dem Fenster. Der Betreffende wollte den Hausherren verantwortliche machen,
scheiterte aber mit seiner Klage.
Einmal pro Jahr lädt ein Mitglied der
Stammtischrunde im ausgebauten Heustadel seiner Eltern zu einer gemeinsamen
Geburtstagsparty: Bei dieser darf jedes der neun Mitglieder der Freundesrunde
weitere sieben Personen einladen. Jeder zahlt einen Unkostenbeitrag von zehn Euro.
Der erste Stock des Heustadels ist zu einem Partyraum ausgebaut worden. An der
Außenwand befindet sich eine Holztür, durch die zu Beginn der Feier per Seilzug
Getränke angeliefert worden sind. Danach hat der Vater des Partyveranstalters
die Tür mit einem großen Nagel wieder verschlossen. Die Tür, so wurde später
festgestellt, hätte ein „mittelkräftiges“ Treten ausgehalten.
Zu später Stunde aber kam es zu einer
Keilerei. Ein Mann ging grundlos auf einen Gast los, warf ihn zu Boden und
schlug den Kopf des Opfers mehrfach gegen den Betonboden. Andere Partygäste
schritten ein und bändigten den Randalierer. Doch kurz darauf ging dieser
wieder auf denselben Mann los und biss ihm in den Finger. Nun schaltete sich
die (damalige) Lebensgefährtin des Raufbolds ein, denn sie wusste, dass ihr
Freund bereits mehrfach wegen Keilereien vor Gericht gestanden war. Sie zog den
Mann vom Opfer weg und drückte ihn gegen die Heustadeltür. Diese öffnete sich
aber durch den Druck und ihr Freund fiel drei Meter in die Tiefe.
War Rauferei vorhersehbar?
Nun klagte der verletzte Trunkenbold den
Partyveranstalter. Dieser hätte die Tür besser sichern sollen, weil es in der
dem Alkohol frönenden Runde öfter zu Raufereien kommt. Alle Instanzen bis hin
zum OGH (1 Ob 122/13t) wiesen die Klage ab. Man dürfe die Sorgfaltspflichten
des Partyveranstalters nicht überspannen. Mit dieser Ereigniskette habe man
nicht rechnen müssen. Zudem sei der Verletzte selbst Täter bei der Rauferei,
die alles auslöste, gewesen.