Die Vorinstanzen beurteilten ein freundschaftliches Gerangel zwischen Jugendlichen auf einer Badeinsel mit dem Ziel, sich wechselseitig ins Wasser zu werfen, als sportähnliche Betätigung nach den Sonderregeln für die Sportausübung. Der Oberste Gerichtshof billigte dies.
....
er Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück.
Nach der Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Wesentliche Voraussetzungen für eine nach den Sonderregeln für die Sportausübung vorzunehmende Beurteilung eines Spiels sind das Einverständnis der Beteiligung über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis der Beteiligten über das damit verbundene Risiko. In einem solchen Fall schaffen die Beteiligten selbst eine Gefahrenquelle und nehmen in voller Eigenverantwortlichkeit die Risken auf sich, die mit der Sportausübung bzw dem Spiel zwingend verbunden sind. Negativvoraussetzung ist ferner, dass nicht einen der Beteiligten eine besondere Sorgfaltspflicht zu Gunsten des anderen trifft.
Das Berufungsgericht verneinte hier die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, weil sich der Kläger aktiv an den Rangeleien mit dem Ziel beteiligt hat, sich zum Spaß wechselseitig ins Wasser zu schubsen, ohne sich dabei verletzen zu wollen, wobei das Verletzungsrisiko den Jugendlichen hätte bewusst sein müssen und die Beklagten keine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kläger getroffen hat. An dieser Rechtsauffassung vermochte der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass ein Einverständnis zur Teilnahme am Spiel sich nur auf die Dauer des Spiels beziehen könne, keine Bedenken zu wecken. Nach den Feststellungen kam es zu keinem den Beklagten erkennbaren Beenden oder Unterbrechen des Spiels auf der Badeinsel durch den Kläger, wofür der Kläger behauptungs- und beweispflichtig gewesen wäre.
OGH | 8 Ob 51/20p
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung, Hervorhebungen bisweilen von uns)