Da einzelne Betriebsratsmitglieder mit der Tätigkeit eines Personalchefs nicht zufrieden waren und sich für einige seiner Maßnahmen und Äußerungen „rächen“ wollten, stimmte der Betriebsrat einer Kündigung zu. Folge: Der gefeuerte Personalist kann seine Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit anfechten.
Das hat jetzt auch der Oberste Gerichtshof bestätigt. Ein übles Zusammenspiel („Kollusion“) von Betriebsrat und Geschäftsführung war nicht feststellbar, und für diese gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat seine Meinung rechtsmissbräuchlich gebildet hätte. Sonst aber kommt eine richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung – hier des Betriebsrats – nicht infrage (9 ObA 38/13y).