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15. Mai. 2017

Quellcode muss nur bei Individualsoftware herausgegeben werden

Der Quellcode ist der für Menschen lesbare, in einer Programmiersprache geschriebenen Text eines Computerprogramms. Er ist für die Wartung des Programms oder für die Vornahme von Änderungen notwendig.

In der Praxis ist oft unklar, ob der Hersteller eines Computerprogramms dem Erwerber nicht nur das (maschinenlesbare) Programm als solches, sondern auch den Quellcode herauszugeben hat.

Der OGH, der sich erstmals mit dieser Frage zu befassen hatte, vertrat dazu unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung folgende Rechtsauffassung:

Ausgangspunkt ist die zwischen dem Hersteller des Programms und dem Erwerber getroffene Vereinbarung. Häufig fehlt aber in dieser Vereinbarung eine Regelung darüber, ob der Quellcode herauszugeben ist. Für diesen Fall sind folgende Auslegungsgrundsätze entscheidend:

Bei der Überlassung von Standardsoftware muss der Quellcode mangels einer gegenteiligen Vereinbarung nicht herausgegeben werden. Der Erwerber hat in diesem Fall an der Offenlegung des Quellcodes regelmäßig kein legitimes Interesse. Der Hersteller dagegen, der sein Programm in großer Zahl verkaufen will, hat ein besonders hohes Geheimhaltungsbedürfnis.

Bei der Überlassung von Individualsoftware hingegen ist auf den Vertragszweck abzustellen. Soll etwa das Programm mit anderen Programmen des Erwerbers kommunizieren oder ist die Software für den weiteren Absatz an Kunden des Erwerbers bestimmt, spricht dies für die Pflicht des Herstellers, den Quellcode herauszugeben. Angesichts des legitimen Interesses des Herstellers am Schutz seiner Programme ist aber bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung Zurückhaltung bei der Bejahung der Herausgabepflicht angebracht. Es wäre nicht sachgerecht, ohne deutliche Hinweise im Vertrag dem Hersteller einen Vertragsinhalt aufzuzwingen, den er – wäre die Frage besprochen worden – nicht oder nur gegen höheres Entgelt akzeptiert hätte.

OGH | 9 Ob 81/04h

 

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