Ein Prüfer im Sinn der Arbeitsmittelverordnung ist nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen, weshalb sich der Vermieter einer prüfpflichtigen Hubarbeitsbühne das Verschulden des Prüfers als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen muss.
Der Kläger mietete bei der Beklagten gegen Entgelt einen Lkw mit einer darauf aufgebauten Hubarbeitsbühne, um auf dem Dach seines Hauses Weihnachtsschmuck anzubringen. Während dieser Tätigkeit stürzte er mitsamt dem Arbeitskorb zu Boden und verletzte sich schwer. Ursache des Absturzes war die mangelhafte Qualität einer Schweißnaht. Der Beklagten war dieser Mangel nicht erkennbar, wohl aber hätte er dem Prüfer, der nach den Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung das Gerät regelmäßig überprüft und für in Ordnung befunden hatte, auffallen müssen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz. Die Beklagte wendete ein, sie treffe kein (eigenes) Verschulden und das Verschulden des Prüfers sei ihr nicht zurechenbar, weil dieser – ähnlich wie die mit der Ausstellung des „Pickerls“ betrauten Werkstätten – mit hoheitlichen Tätigkeiten betraut und daher als Organ im Sinne des Amtshaftungsgesetzes tätig gewesen sei.
Das Erstgericht folgte der Meinung der Beklagten und wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hingegen bejahte die Haftung der Beklagten.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte klar, dass der Prüfer keine hoheitlichen Aufgaben erfüllte. Die beklagte Vermieterin bediente sich des Prüfers zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung, dem Mieter ein betriebssicheres Gerät zur Verfügung zu stellen. Der Prüfer ist daher Erfüllungsgehilfe der Beklagten, die sich dessen Verschulden zurechnen lassen muss. Aus diesem Grund ist sie dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet.
OGH | 2 Ob 205/17m
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)