Hat die Maklerin die von den „Käufern“ gewünschte Einschränkung ihres Angebots zum Kauf eines Ferienhauses durch einen entsprechenden Finanzierungsvorbehalt ausdrücklich abgelehnt, kann die letztlich gescheiterte Finanzierung keinen Grund dafür darstellen, der Maklerin den Provisionsanspruch abzuerkennen.
Das Kaufangebot wurde hier - entgegen den Wünschen der „Käufer“ - gerade nicht von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abhängig gemacht und es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Beteiligten von einer gesicherten Finanzierung ausgegangen seien. Der Widerruf der lediglich unter dem Vorbehalt einer internen Genehmigung erklärten Finanzierungszusage der Bank nach dem Zustandekommen des Kaufvertrags über das Ferienhaus ist daher ein Umstand, der lediglich die Ausführung des rechtswirksam vermittelten Geschäfts verhinderte und der die „Käufer“ daher nicht von ihrer Provisionszahlungspflicht befreien kann.
OGH 25. 6. 2015, 8 Ob 65/15i