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19. Aug. 2015

Prospekthaftung - Prospektbegriff

Ein Prospekt (hier das „Fact-Sheet") muss nicht eine gewisse Form haben, um die Prospekthaftung nach allgemein zivilrechtlichen Grundlagen auszulösen. Der Prospektbegriff ist vielmehr im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarkts dem Vertrieb einer Anlage dient und dabei generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflussen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt.

Vertretbare Rechtsansicht: Vom Prospektbegriff umfasst und nicht bloß als verkürzte, bloß die Aufmerksamkeit weckende Werbeaussage anzusehen ist das vorliegende „Fact-Sheet": Es enthielt nicht nur Angaben über das Geschäftsmodell, die Veranlagung, deren Potential und deren Erträge samt operativen Zahlen und Eckdaten, sondern auch einen Hinweis auf das mit der Veranlagung verbundene Risiko. Der Anleger hielt die Angaben im „Fact-Sheet" für nachvollziehbar. Es diente als einzige schriftliche Unterlage im Beratungsgespräch.(OGH 20. 3. 2015, 9 Ob 38/14z)



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