Hat ein Prokurist gegenüber einem Kunden erklärt, verschiedene Gebühren würden zurückgezahlt, so hat er im Namen des Unternehmens eine Verpflichtungserklärung abgegeben und zwar innerhalb seiner ihm gesetzlich eingeräumten Formalvollmacht.
Dem Kunden kann daher nicht entgegengehalten werden dieser Prokurist sei hierzu nicht ermächtigt gewesen, er habe rechtsverbindliche Erklärungen zulasten des Unternehmens nicht abgeben dürfen bzw. die Prokura sei nicht in Firmenbuch eingetragen gewesen.
Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Prokurist
Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 UGB ergebenden Umfang hat. Zudem kommt der Eintragung der Prokura im
Firmenbuch lediglich deklarative Wirkung zu (OGH 29. 10. 2014, 9 Ob 71/14 b)