Eine deutsche Schifahrerin die nach einem Unfall in einer Privatklinik behandelt wurde, gab an dass sie neben der Sozialversicherung auch noch privatversichert sei. Sie unterschrieb auch eine entsprechende Erklärung. Später stellte sich heraus dass die Patientin eben keine Privatversicherung besaß sondern nur die übliche gesetzliche Sozialversicherung.
Sie behauptete nun sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden und wollte sie Zusatzkosten nicht zahlen. Sie scheiterte aber vor Gericht. Der oberste Gerichtshof befand dass sie die Rechnung bezahlen müsse. Die strenge ärztliche Aufklärungspflicht sei hier nicht anzuwenden (9 Ob 19/16 h)