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28. Feb. 2019

Privates Klettergerüst muss Baugesetz entsprechen

Für die Errichtung eines auf Grund seiner Größe und Zweckbestimmung fest mit dem Boden verbundenen Klettergerüsts gelten die Bestimmungen des (Vorarlberger) Baugesetzes, auch wenn es auf einem – allgemein zugänglichen – Privatgrund errichtet wurde. Danach müssen Bauwerke und Anlagen nutzungssicher ausgeführt werden.

Der Kläger – damals Schüler der vierten Schulstufe – kam auf einem vom Beklagten im Eigenbau errichteten Klettergerät zu Sturz und verletzte sich. Das Klettergerät bestand aus einem Holzgerüst, an dessen Querbalken ein Netz befestigt war, das bis zum Boden reichte und am unteren Ende mit einem Seil gespannt war. Das Netz bestand aus einem gewöhnlichen Schutznetz mit einem Seildurchmesser von 7 mm und einer Maschenweite von 100 mm. Er begehrte vom Beklagten Schadenersatz, weil das Netz nicht einer bestimmten ÖNORM entsprochen habe.

Das Erstgericht gab dem Schadenersatzbegehren dem Grunde nach statt.

Das Berufungsgericht wies das Zahlungsbegehren ab. Es verneinte eine Schutzgesetzverletzung durch die Verwendung eines nicht normgerechten Netzes und kam zum Ergebnis, dass der Kläger zwar die erhöhte Gefahr eines Schadenseintrittes bewiesen habe, nicht aber, dass dieser Umstand für seine Verletzungen tatsächlich kausal gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Im Hinblick auf das Ausmaß der Konstruktion und seine Zweckbestimmung, dass Kinder darauf herumklettern sollen, war die Standsicherheit und Stabilität zu gewährleisten. Eine solche Ausführung erforderte – auch wenn sie von einem Laien erfolgte – bautechnische Kenntnisse. Damit handelt es sich nach dem (Vorarlberger) Baugesetz um ein Bauwerk, für das die entsprechenden Bestimmungen gelten. Da es wegen der Verwendung eines zum Klettern ungeeigneten Netzes nicht nutzungssicher ausgeführt worden war, hat der Beklagte eine Schutzgesetzverletzung zu verantworten. Dem Kläger stand der damit verbundene erleichterte Kausalitätsbeweis offen, den er auch erbrachte.

OGH  1 Ob 79/15x

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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