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19. Okt. 2015

Privater Klettergarten - Haftung für Unfälle

Auf einem Privatgrundstück war ein Klettergerüst für Kinder aufgestellt wurden. Dieses Grundstück war frei zugänglich und so kletterte ein Schüler auf das 2 m hohe Gerüst an dem am Querbalken ein bis zum Boden reichendes Kletternetz aufgehängt worden war.


Der Junge blieb beim Absprung vom Netz mit einem Fuß in einer Masche hängen und schlug mit dem linken Arm am Boden auf. Dabei erlitt der einen Bruch des Oberarms.


Im nachfolgenden Rechtsstreit wurde festgestellt dass das Kletternetz nicht den Ö-Normen entsprach. Ees hatte einen Seildurchmesser von 7 mm und eine Maschenweite von 100 mm, nach der Norm hätte die Maschenweite 200-230 mm betragen müssen,  der Seildurchmesser 16-45 mm. Zwar ist ein verhängen auch bei einem der Ö-Norm entsprechenden Netz nicht ausgeschlossen. Nach den Fehlstellungen des Gerichts war es jedoch wahrscheinlich, dass sich der Unfall bei einem normgerechten Netz nicht ereignet hätte.


Erst vor dem Obersten Gerichtshof hatte der Kläger Recht bekommen. Das ungeeignete Kletternetz ist sei ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz (Vorarlberger Baugesetz) es genüge daher der Anscheinsbeweis dafür, dass der Verstoß für den unfallkausal war (OGH 8. Juli 2015,1 Ob 79/15 X)
Mag. Johannes Sander RAA

Mag. Johannes Sander RAA

Experte für Skiunfälle und Sportrecht

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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