ine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB gegen den Betreiber einer Internetplattform für Mountainbiker, der einen Eintrag trotz Löschungsaufforderung aufrecht erhält, obwohl ihm vom Eigentümer mitgeteilt wurde, dass das Befahren der veröffentlichten Route mangels Zustimmung unberechtigt erfolgt, ist zulässig.
Die Beklagte betreibt eine Homepage, die eine Plattform zur Veröffentlichung von Mountainbike-Touren zur Verfügung stellt, die von Interessenten über eine ebenfalls auf der Homepage zu beziehende App heruntergeladen werden können. Vier Eigentümer aufeinanderfolgender Wald- und Berglandgrundstücke, über die ein zentraler Teil einer auf der Homepage veröffentlichten Tour führt, forderten die Betreiberin unter Hinweis darauf, dass sie dem Befahren ihrer Grundstücke nicht zugestimmt und sogar Absperrungen und Fahrverbotsschilder aufgestellt hätten, zur Löschung der Tour auf. Nachdem die Betreiberin dies ablehnte, erhoben sie eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab. Durch die Absperrungen und Fahrverbotsschilder werde den Mountainbikern klar vor Augen geführt, dass die Eintragung auf der Tourenplattform unzutreffend sei. Auch weise der Plattformbetreiber wiederholt allgemein auf mögliche Fahrverbote hin. Werde das Fahrverbot dennoch missachtet, sei dies nicht durch das Verhalten des Plattformbetreibers herausgefordert.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht und gab dem Klagebegehren statt. Nachdem dem beklagten Betreiber bekannt wurde, dass die Tour in einem zentralen Teil nicht rechtmäßig mit einem Mountainbike befahren werden kann, hielt er dennoch die Veröffentlichung der Tour aufrecht, obwohl eine Richtigstellung jederzeit und leicht möglich gewesen ist und dies von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird. Dies rechtfertigt einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, hatte es die Beklagte doch leicht in der Hand weitere Störungen durch Mountainbiker, die auf Grund des Eintrags handeln (unmittelbarer Störer), zu unterbinden und so weitere Rechtsverletzungen nicht mehr zu veranlassen.
OGH | 7 Ob 80/17s
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)