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20. Mai. 2014

Pizza-Lokal in Wohngebiet zulässig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH 7. 8. 2013, 2010/06/0216) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und in wie weit die Errichtung einer Pizzeria im Wohngebiet den Bestimmungen des Tiroler Raumwohnungsgesetzes entspricht. Er hat dabei im Sinne des Antraggebers entschieden und dazu unter anderem ausgeführt:

Gem § 38 Abs 1 lit d TROG 2006 dürfen (unter weiteren Voraussetzungen) im Wohngebiet Gebäude für Betriebe und Einrichtungen errichtet werden, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen. Bezüglich der „täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse“ kommt es auf die „Bevölkerung des betreffenden Gebietes“ an. Abgestellt wird dabei auf das Gebiet, das konkret im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen ist, im Gegensatz zu angrenzenden Gebieten mit einer anderen Widmung.

Eine Pizzeria ist – ebenso wie ein sonstiger Gastgewerbebetrieb – als der „täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse“ dienend anzusehen. Unzulässigkeit ist dann gegeben, wenn der entsprechende Betrieb im Hinblick auf das betreffende Wohngebiet überdimensioniert ist.

Irrelevant ist es in baurechtlicher Hinsicht, ob die Pizzeria wirtschaftlich überleben könnte und ob es bereits andere Gasthäuser im maßgeblichen Wohngebiet gibt. Der Umstand, dass ein Betrieb nicht ausschließlich von den Bewohnern eines Gebietes frequentiert wird (hier: aufgrund eines geplanten Zustelldienstes), spielt bei der Beurteilung, ob der Betrieb den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dient, keine ausschlaggebende Rolle.

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