Die Klägerin stürzte auf der Skipiste, rutschte am Hang ab und prallte schräg gegen den am Pistenrand aufgestellten Windzaun. Dabei verfing sich ihr Anorak an einer wenige Milimeter vorstehenden Holzfaser, wodurch es zu einem Absplittern des Holzes kam und die Klägerin verletzt wurde.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der zur Gewährleistung der Schneelage auch bei Seitenwinden dienende und von weitem gut sichtbare Windzaun, gegen den die Klägerin nach einem Sturz auf der Skipiste prallte, kein atypisches Risiko darstellt, ist vertretbar.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hänge von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend sei, lasse sich nicht aufstellen.
Die Beurteilung, dass das konkrete Unfallgeschehen auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen sei, mit der von der Beklagten nicht gerechnet habe werden können, sei nicht korrekturbedürftig.
OGH | 9 Ob 50/16t (obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)