Wenn ein Liftunternehmen nach Betriebsschluss Arbeiten auf der Piste durchführt (im gegenständlichen Falle mit Hilfe einer Seilwinde) so muss, obwohl der Skibetrieb bereits eingestellt ist, eine Warnung stattfinden. Üblicherweise genügen Warntafeln im Zufahrtsbereich zur Piste. Der Oberste Gerichtshof vertritt nämlich die Auffassung, dass derjenige der eine Skipiste nach Betriebsschluss befährt, mit Pistenarbeiten rechnen muss und sich daher besonders vorsichtig zu verhalten hat (OGH 30. 7. 2013, 2 Ob 99/13t).