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29. Feb. 2016

Pfusch in der Wohnung kann Kündigungsgrund sein

Wer als Mieter durch ungeeignete Installationen oder dilettantische, selbst durchgeführte Reparaturen Schäden an der Substanz des Hauses verursacht, kann dadurch einen Kündigungsgrund setzen: „Erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung“.

Ein Mieter hatte in seiner Wohnung einen undichten Wasserhahn. Anstatt den fachgemäß reparieren zu lassen, stellte er einfach einen Kübel unter das betreffende Waschbecken. Diesen leerte er in unregelmäßigen Abständen. Nach vier Jahren versucht er endlich den Schaden zu beheben, dies jedoch in Eigenregie und unter Einsatz einer ungeeigneten Armatur. Die Folge war ein weiterer noch schwerer Wasserschaden. Das Gewölbe unter der Wohnung wurde völlig durchnässt. Der betreffende Mieter war nicht zu bewegen, die Installationsmägel durch eine Firma beheben zu lassen.

Der oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der unteren Instanzen, dass dieses Verhalten einen Kündigungsgrund darstelle. Schon eine durch unsachgemäße Installation entstandene Gefährdung der Substanz des Hauses sei“ erheblich nachteiliger Gebrauch“. Wer Laien statt Installateure einsetze, müsse alles tun, um Schäden zu verhindern. Sollten dennoch welche auftreten, müsse sofort Abhilfe geschaffen werden. Das unterstellen eines Kübels sei keine taugliche Maßnahme, wenn der Küchenkasten rundherum ebenfalls nass sei.

Zwar könne einem Installateur ebenfalls ein Fehler unterlaufen, aber es sei unzulässig einen substanzgefährdenden Zustand nicht unverzüglich zu beseitigen (6 Ob 192/15 a).

 

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