suchen

24. Jun. 2016

Pflichtverletzung aus Geschäftsinteresse

Bei einer Wohnanlage mit acht Stiegen und 337 Rauchfängen kann man leicht den Überblick verlieren, wo die Abgase aus welcher Wohnung entweichen. Deswegen müssen die Fänge nicht bloß mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet, sondern auch einem Geschoß und einer Wohn- oder Betriebseinheit zugeordnet sein. Eine Rauchfangkehrerin nahm es mit dieser Verpflichtung nicht so genau und muss deshalb 1820 Euro Strafe zahlen.

Wie die Feuerwehr bei einem Einsatz feststellen musste, fehlte an etlichen Rauchfängen die korrekte Bezeichnung. Nach Aussagen der mit der Kehrung beauftragte Meisterin handelte es sich bloß um nicht benützte Fänge. Zwar hat sie die Hausverwaltung darauf hingewiesen; sie hat aber keine Anzeige erstattet, als die Hausverwaltung untätig blieb. Denn, so ihre Begründung: Kunden würden darauf oft beleidigt reagieren und kündigen.

Verbotene Doppelbestrafung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte, dass eine Strafe in Höhe von 1820 Euro (Strafrahmen: 21.000 Euro) angemessen war (2013/05/0099). Zugleich hob er allerdings zwei weitere Strafen jeweils in derselben Höhe auf: Beide hatten auf dem Vorwurf beruht, dass an einem bestimmten Tag die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht wie vorgeschrieben durchgeführt und im Kehrbuch dokumentiert worden seien. Der VwGH sah damit das Verbot der Doppelbestrafung gemäß 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletz

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.