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29. Mrz. 2013

Persönliche Daten leichtsinnig weitergegeben – keine Haftung der Bank

Der Mann hatte via Internet ein Fahrzeug entdeckt, das er kaufen wollte. Um den Kaufpreis vor Ort begleichen zu können, überwies er sich selbst rund 7000 Euro nach London, das Konto lautete auf „Bawag P.S.K. Western Union“. Nachdem ihn der vermeintliche Verkäufer dazu aufgefordert hatte, scannte der Mann den Überweisungsbeleg und seinen Behindertenausweis ein und mailte diese Dokumente an den mutmaßlichen Vertragspartner. In weiterer Folge wurde das Geld in London von einem Unbekannten behoben. Dieser hatte die korrekte MTCN (Money Transfer Control Number), den Betrag und das Land, aus dem das Geld kam, benennen können. Zudem hatte er sich mit einem (gefälschten) Reisepass ausgewiesen. Das gewünschte Fahrzeug erhielt der Österreicher freilich nicht.

Beleg und Ausweis gemailt

Nun aber klagte der Mann die Bawag P.S.K.: Diese müsse sich das Verhalten des Mitarbeiters der Western Union anrechnen lassen. Und der Mitarbeiter hätte niemals das Geld an den Betrüger auszahlen dürfen. Das Bezirksgericht und das Landesgericht Salzburg entschieden aber, dass die Bank nichts zahlen müsse. Denn der Mann habe selbst die Auszahlung an den Betrüger verschuldet, zumal er dem vermeintlichen Verkäufer alle Sicherheitsmerkmale bekannt gegeben und Überweisungsbeleg und Behindertenausweis gemailt habe.

Auch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) scheiterte der Mann mit seiner Klage: Die Höchstrichter (1 Ob 153/12z) betonten, dass erst das Verhalten des Mannes es ermöglicht habe, dass der Betrüger Geld abheben konnte. Es sei von den Vorinstanzen richtig gewesen, dieses Verhalten als Sorglosigkeit einzustufen und daher zu entscheiden, dass der Mann den Schaden zur Gänze selbst tragen muss. Zumal der Mann auf einem Formblatt für die Überweisung auch noch gewarnt worden sei, dass man als Konsument gegenüber Betrügern achtsam sein müsse.

Kategorien: Sonstiges

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