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19. Mrz. 2018

Patientensturz wegen Eisglätte: keine Haftung des Vermieters der Ordination

Der Patient eines Arztes war wegen Eisglätte vor dem Haus gestürzt. Er verlangte Schadensersatz vom Vermieter der Ordination und war der Meinung dass diese entsprechende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahrenstelle vornehmen hätte müssen. Der oberste Gerichtshof sah keinen Schadensersatzanspruch.

Der Kläger, der seinen Internisten aufsuchen wollte, kam auf einer schneeglatten Stelle im Innenhof des Hauses, in dem der Arzt in gemieteten Räumlichkeiten seine Ordination betreibt, zu Sturz. Zuständig für die Betreuung des Hofs war die Hausbesorgerin, die diese Aufgabe seit vielen Jahren stets zuverlässig erfüllte.

Der Kläger begehrte von der Vermieterin Schadenersatz. Er vertrat die Ansicht, der Mietvertrag entfalte auch Schutzwirkungen zugunsten der Patienten des Mieters.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren mit einer geringfügigen Ausnahme statt. Sie bejahten die Haftung der beklagten Vermieterin nach vertraglichen Grundsätzen. Der Abschluss eines Mietvertrags über die Ordination eines Arztes sei geradezu darauf ausgerichtet, den Kontakt der Patienten zur Hauptleistung des Vertrags zu ermöglichen. Der Mietvertrag entfalte daher Schutzwirkungen zugunsten der Patienten.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab. Er hielt unter Berücksichtigung der Vorjudikatur fest, dass nur solche Dritte von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags erfasst sein könnten, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen, wie der Mieter selbst. Ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt reiche daher nicht aus. Eine andere Beurteilung würde zu einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung des Vermieters beitragen. Abhilfe sei nicht in der Erfindung immer neuer Anwendungsfälle des Konstrukts eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, sondern in einer gesetzlichen Neuregelung der Gehilfenhaftung zu suchen. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung lagen nicht vor.


Der Kläger, der seinen Internisten aufsuchen wollte, kam auf einer schneeglatten Stelle im Innenhof des Hauses, in dem der Arzt in gemieteten Räumlichkeiten seine Ordination betreibt, zu Sturz. Zuständig für die Betreuung des Hofs war die Hausbesorgerin, die diese Aufgabe seit vielen Jahren stets zuverlässig erfüllte.

Der Kläger begehrte von der Vermieterin Schadenersatz. Er vertrat die Ansicht, der Mietvertrag entfalte auch Schutzwirkungen zugunsten der Patienten des Mieters.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren mit einer geringfügigen Ausnahme statt. Sie bejahten die Haftung der beklagten Vermieterin nach vertraglichen Grundsätzen. Der Abschluss eines Mietvertrags über die Ordination eines Arztes sei geradezu darauf ausgerichtet, den Kontakt der Patienten zur Hauptleistung des Vertrags zu ermöglichen. Der Mietvertrag entfalte daher Schutzwirkungen zugunsten der Patienten.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab. Er hielt unter Berücksichtigung der Vorjudikatur fest, dass nur solche Dritte von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags erfasst sein könnten, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen, wie der Mieter selbst. Ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt reiche daher nicht aus. Eine andere Beurteilung würde zu einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung des Vermieters beitragen. Abhilfe sei nicht in der Erfindung immer neuer Anwendungsfälle des Konstrukts eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, sondern in einer gesetzlichen Neuregelung der Gehilfenhaftung zu suchen. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung lagen nicht vor.

OGH  2 Ob 70/12a


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