Wer, aus welchen Gründen auch immer, grundlos Rundfunkgebühren bezahlt hat, kann diese zurückfordern, ohne, dass eine Verjährung eingewendet werden könnte. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2010/17/0022) kürzlich entschieden und damit eine vom Finanzamt bestätigte Entscheidung des Gebühreninfoservice GmbH aufgehoben. Ein Mann hatte sich scheiden lassen und jahrelang unbedacht und ohne dazu verpflichtet zu sein, per Abbuchungsauftrag Gebühren bezahlt und zwar für die frühere eheliche Wohnung für die ab der Scheidung seine Exfrau die Gebühren beglichen hatte.