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17. Aug. 2015

Online-Zeitung: Unzulässiges Posting im Diskussionsforum - Redaktionsgeheimnis?

Begehrt die durch ein Posting im Online-Diskussionsform einer Online-Zeitung angeblich verletzte Person vom Medieninhaber die Bekanntgabe von Namen, Adresse und E-Mail-Adresse des Posters, um gegen diesen zivilrechtlich (und auch strafrechtlich) vorgehen zu können, kann sich der Medieninhaber nicht auf das Redaktionsgeheimnis (§ 31 MedienG) berufen, wenn das Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm vor Freischaltung der Postings aufgrund von Schlagworten die Beiträge vorprüft, reicht nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen. Dass unabhängig von diesem Überprüfungsvorgang die Postings nach deren Freischaltung auch von der Redaktion regelmäßig überprüft werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine journalistische Kontrolle von Postings, die die Filterung durch das Computerprogramm passieren und ohne weitere Kontrolle durch einen Mitarbeiter veröffentlicht werden, genügt nicht für den Schutz nach § 31 MedienG. Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit.

Mangels eines derartigen Zusammenhangs mit der journalistischen Tätigkeit liegt aber auch kein unzulässiger Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK oder das Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG vor, wenn der Medieninhaber die Daten ihrer Benutzer bekannt geben muss, sobald eine Verurteilung des Posters nach § 1330 ABGB möglich erscheint.(OGH 19. 2. 2015, 6 Ob 145/14p)

Kategorien: Sonstiges

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