Das OLG Wien entscheidet für Flugkunden und gegen AUA und Lufthansa – nicht rechtskräftig.
Wenn man Hin- und Rückflug bucht, aber einen Flug verfallen lässt, verrechnen manche Linien nachträglich den – zumeist höheren – Preis für ein One-Way-Ticket. Sie berufen sich auf eine Klausel, wonach der günstigere Preis nicht gilt, wenn man die „Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht oder nicht in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge“ antritt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen die „Hin- und Rückflugklausel“ bei der Lufthansa, und bekam nun auch in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Wien (1 R 96/12p) recht. Die Klausel sei überraschend und nachteilig. Kürzlich sei ein ähnliches Urteil gegen die AUA ergangen, erklärte der VKI. In letzter Instanz wird in beiden Fällen der Oberste Gerichtshof entscheiden.