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21. Nov. 2013

OGH zu Wegehalterhaftung im alpinen Gelände und auf Mountainbikestrecken

Der Oberste Gerichtshof hat sich kürzlich in zwei Entscheidungen zu der Wegehalterhaftung abseits des öffentlichen Verkehrs geäußert: Im alpinen Gelände und auf Mountainbikestrecken:

Keine Haftung im alpinen Gelände

Auch wenn der Halter eines Wanderwegs Wegweiser zu einem Ziel aufgestellt hat, das im freien alpinen Gelände liegt, treffen ihn ab jener Stelle, an der der markierte Weg erkennbar endet und in das freie Gelände übergeht, keine Sicherungspflichten zur Vermeidung von Gefahren, die im alpinen Bereich naturgemäß bestehen.

OGH 20. 6. 2013, 5 Ob 68/13f

Entscheidung:

Im Wanderwegenetz wird mit Wegweisern auf einen Wasserfall hingewiesen. Vom Wanderweg aus gelangt man dorthin über einen Trampelpfad, der 200 m vom Ziel entfernt in einem Bachbett endet. Der weitere Zugang ist nur über das Bachbett oder felsiges Gelände möglich. Einen Weg oder Pfad gibt es nicht mehr.

In dem kurzen Zurückweisungsbeschluss vertrat der OGH die Ansicht, dass der Halter des Wanderwegenetzes nicht verpflichtet ist, das zur Erreichung des Wasserfalls zu begehende freie Gelände gegen Gefahren zu sichern, die im alpinen Bereich grundsätzlich und jederzeit bestehen können. Trotz der Wegweiser sei auch für einen bergunerfahrenen Wanderer spätestens ab jener Stelle, an der der Trampelpfad in das Bachbett übergeht, erkennbar, dass er sich nun im freien Gelände befindet und den Zugang zum Wasserfall nur in eigener Verantwortung fortsetzen kann. Noch dazu ereignete sich der verfahrensgegenständliche Unfall, der durch eine herabstürzende Schneewechte ausgelöst wurde, an einer Stelle, die nur durch Überwinden eines 2 m hohen Felsaufsatzes erreichbar ist.

Mountainbikestrecke: keine Haftung für Frostbeulen

Die in § 1319a ABGB vorgesehene Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden greift nicht ein, wenn der Wegehalter aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten haftet.

Wenn der Halter den Weg ganz allgemein (ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne organisierte Veranstaltung) unentgeltlich als Mountainbikestrecke zur Verfügung stellt, entsteht zu den Radfahrern, die den Weg benützen, keine vertragliche Beziehung. Der Wegehalter haftet diesen für den Zustand des Wegs daher nur gem § 1319a ABGB bei grobem Verschulden.

Der Vertrag, mit dem die Verantwortung als Wegehalter anlässlich der Freigabe des Wegs als Mountainbikestrecke vom Eigentümer auf einen Tourismusverband übertragen worden ist, entfaltet keine Schutzwirkungen zugunsten der Wegbenützer, die zu einer Haftung des Halters auch für leichte Fahrlässigkeit führen würden.

Dass der Wegehalter zwei Frostbeulen auf der Mountainbikestrecke nicht beseitigt hat, die bei fahrtechnisch richtigem Verhalten auch mit höherer Geschwindigkeit problemlos überfahren werden können, stellt keine grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB dar.

OGH 17. 7. 2013, 3 Ob 132/13b

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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