Seit 1.Januar ist das Schiedsrechtsänderungsgesetz 2013 (SchiedsRÄG 2013) in Kraft.
Es wurde der zeitintensive dreigliedrige Instanzenzug im Aufhebungsverfahren von Schiedssprüchen beseitigt und der Oberste Gerichtshof nunmehr als erste und zugleich letzte Instanz einge setzt. Dadurch gewinnt Österreich als Schiedsstandort weiter an Attraktivität und kann sich insbesondere mit seinem in Schiedssachen äußerst aktiven Nachbarn, der Schweiz, messen. Dort ist das Bundesgericht seit jeher einzige Instanz bei der gerichtlichen Nachkontrolle von Schiedssprüchen.
Der Oberste Gerichtshof ist überdies zuständig für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten, die die Ersatzbestellung oder Ablehnung von Schiedsrichtern sowie die vorzeitige Beendigung von Schiedsrichtermandaten betreffen. Diese Zuständigkeiten werden nunmehr beim Obersten Gerichtshof gebündelt wahrgenommen.