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16. Dez. 2011

Österreichisches Patentamt: Warnung vor unseriösen Zahlungsaufforderungen

Das Österreichische Patentamt warnt vor unseriösen Firmen, die angeblich Schutzrechte eintragen und dazu irreführende Angebote und Zahlungsaufforderungen versenden

Wir sehen uns mit massiven Beschwerden von Schutzrechtsinhaber/innen, berufsmäßigen Parteienvertreter/innen sowie Interessensvertretungen konfrontiert, die auf Aktivitäten verschiedener Firmen bzw. Personen hinweisen, die irreführende Angebote insbesondere über Schutzrechtseintragungen versenden. Diese Firmen verwenden amtlich klingende Bezeichnungen, die Schutzrechtsinhaber/innen dazu verleiten sollen, ihr Patent, ihre Marke oder ihr Muster in nicht amtliche Register oder Publikationen eintragen zu lassen. Dafür werden Eintragungsofferte versendet, denen Zahlungsaufforderungen über hohe Beträge beiliegen, die in keiner Weise der angekündigten Gegenleistung entsprechen. Diese Anbieter stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Österreichischen Patentamt“, betont der Präsident des Österreichischen Patentamtes, Dr. Friedrich Rödler 

Vermutlich beziehen diese Unternehmen Namens- und Adressdaten aus den Online-Diensten des Patentamtes oder den amtlichen Publikationen (Österreichisches Patent- oder Gebrauchsmusterblatt, Marken- bzw. Musteranzeiger), die auch über Suchmaschinen auffindbar sind. Diese Daten können legal von jeder Person aufgerufen werden.

„Zahlungsaufforderungen, die nicht vom Österreichischen Patentamt stammen, sind belanglos und haben keinerlei Auswirkung auf die Registereintragung beim Österreichischen Patentamt. Ich rate daher allen Schutzrechtsinhaber/innen genau zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Schreiben des ÖPA handelt“, so Präsident Rödler.--------   Gemäß dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagsscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot handelt.

Wenn Personen den Verdacht auf Verstoß gegen das UWG haben, dann steht ihnen die Möglichkeit einer Anzeige gegen Anbieter mit (Wohn-) Sitz im Inland offen. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, die Verwaltungsstrafen bis zu € 2.900,00 verhängen kann. Personen, die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig werden und keine Zulassung zur berufsmäßigen Parteienvertretung im Inland nachweisen können, machen sich der Winkelschreiberei schuldig. Verstöße können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.360,00 geahndet werden. Im Zweifelsfall sollte man sich an die Patentsanwaltskammer zur Klärung des Sachverhaltes wenden.  

Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz

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Rechtsanwälte
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