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29. Okt. 2014

Österreichische Raumplanung: VfGH erschwert „Rückwidmungen“

An die Rechtmäßigkeit von sogenannten „Rückwidmungen“ (genauer: an die Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungs- oder anderen Raumordnungsplänen, durch die - wie im vorliegenden Fall - eine davor zulässige Bebauung eines bestimmten Grundstücks eingeschränkt wird) werden vom VfGH stets spezielle Anforderungen gestellt. Die grundlegendste dieser Anforderungen ist, dass eine Abwägung zwischen den für die „Rückwidmung“ sprechenden (öffentlichen) Interessen und den Interessen des Grundeigentümers angestellt worden sein muss.

Diese Interessenabwägung samt den zugrunde liegenden, konkret auf das jeweilige Grundstück bezogenen Grundlagenerhebungen muss in den Akten betreffend das Zustandekommen des betreffenden Raumplanungsaktes dokumentiert sein. Die Abwägung hat - im Falle des Vorhandenseins übergeordneter verbindlicher raumordnungsrechtlicher Planungsakte wie hier des örtlichen Raumordnungskonzepts - auf jener Stufe der Planungsakte stattzufinden, die die Verpflichtung zur „Rückwidmung“ zwingend vorsieht (VfGH 3. 12. 2013, V 39-40/2013).

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