Ein als gutmütig beschriebener Dackel verursachte einen Verkehrsunfall mit einem Radfahrer. Letzterer war in einer Gruppe mit Kollegen gefahren, während die ersten beiden vor ihm fahrenden gerade noch ausweichen konnten, kollidierte er mit dem Tier und stürzte schwer. Der Hundehalter, auf Schadenersatz geklagt, brachte vor, am Unfallort habe keine Leinenpflicht bestanden und der Dackel sei kontrolliert neben ihm gegangen. Die Alleinschuld trage der verletzte Radfahrer, der in zu knappem Abstand hinter seinem Kollegen hergefahren und falsch reagiert habe. Die ersten beiden Instanzen entschieden unterschiedlich. Der Oberste Gerichtshof sah ein Teilverschulden des Hundehalters und führte dazu aus: es gehört zu den Eigenschaften, selbst eines gutmütigen Hundes, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten. Er stelle daher einen erheblichen Gefahrenmoment dar und zwar besonders für Radfahrer. Der Gerichtshof weiter: „Grundsätzlich bedeutet das freie Umherlaufenlassen eines Hundes auf der Straße, ohne dass der Hund von einem Tierhalter oder von einer von diesem beauftragten Person unter Kontrolle gehalten wird, eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht, wobei es gleichgültig ist, ob der Hund geradezu bösartig ist oder nicht.“
Dem Berufungsgericht, das beim Hundehalter keine Schuld gesehen hatte, sei eine auffallende Fehlbeurteilung der Beaufsichtigungspflicht eines Hundehalters unterlaufen (OGH 2 Ob 196/12f).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz