Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung (2 Ob 104/12a) in Erinnerung gerufen, dass der Vermieter den Ersatzanspruch des Mieters für nützliche Verbesserungen vertraglich wirksam ausschließen kann, soweit ein derartiger Ausschluss nicht im Widerspruch zur zwingenden Bestimmung des § 10 MRG steht ( der aber überhaupt nur für Hauptmietverhältnisse über Wohnungen im Vollanwendungsbereich gilt). Lediglich der vertragliche Ausschluss notwendigen (dem Vermieter obliegenden) Aufwands ist unzulässig und unwirksam.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt Bludenz