Das Gericht hat selbstständig zu beurteilen, ob der Einräumung eines Notwegerechtes an einem bestimmten Grundstück iSd § 4 Abs 3 NWG öffentliche Interessen entgegenstehen (zB weil der neue Weg ein erhaltungswürdiges Biotop, einen Park oder einen Kinderspielplatz beeinträchtigen würde). Gem § 11 Abs 3 NWG muss es zu dieser Frage zwar eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde einholen, die Erklärungen der Bezirksverwaltungsbehörde oder andere Verwaltungsbehörden sind jedoch für die Gerichtsentscheidung nicht bindend.
Auch wenn der geltende Bebauungsplan die Errichtung einer Weganlage auf dem betroffenen Grundstück nicht (ausdrücklich) zulässt (hier: Widmung als Freifläche), kann dies – schon in Hinblick auf die Abänderbarkeit von Bebauungsplänen – die Begründung eines Notwegerechtes nicht ausschließen. Ob für die Weganlage eine Baubewilligung nötig ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Antragsteller diese erlangen kann, ist im Notwegeverfahren nicht als Vorfrage zu prüfen. Ob der Antrag ausnahmsweise abzuweisen ist, wenn feststeht, dass der Antragssteller die erforderliche Bewilligung nicht erhalten wird, bleibt offen ( OGH 29.04.2013, 1 Ob 53/13w).
Petra Piccolruaz, Rechtsanwalt Bludenz