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27. Mrz. 2012

Notar in Konkurs – Steuern abgezweigt

9300 Euro sollte eine Frau im Zusammenhang mit einem Wohnungskauf auf ein Konto überweisen, das ihr vom Notar genannt wurde. Der Notar aber machte keine Anstalten, das Geld wie ausgemacht für die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr zu verwenden – obwohl auf dem Konto insgesamt mehr als 500.000 Euro lagen. Die Frau musste schlussendlich die Summe noch einmal begleichen. Nachdem sich mehrere Leute bei der Notariatskammer über die Geschäftsgebarung des Notars beschwert hatten, wurde der Notar suspendiert und ein Notariatskandidat vorläufig zum Substituten bestellt. Dieser konnte aber auch nicht die Abgabepflichten erfüllen, um die sich der andere Notar gedrückt hatte, weil auf dem Konto nicht mehr ausreichend Geld übrig war. Zudem wurde über den des Amtes enthobenen Notar der Konkurs eröffnet, das Gericht ordnete schließlich an, dass das Unternehmen geschlossen werden muss.

Der Substitut aber wurde nun fix zum Notar bestellt. Die Kammer bat ihn zwar, die Akten des Vorgängers aufzuarbeiten und zu überprüfen. Daran war der neue Notar aber nicht interessiert. Beim Masseverwalter meldeten sich indes immer mehr Klienten des ehemaligen Notars. Um die Ansprüche zu prüfen, müsste man die 5000 bis 7000 Akten aufarbeiten, die in den vergangenen fünf Jahren angefallen waren. Der neue Notar war aber um Abgrenzung bemüht: Er eröffnete seine Kanzlei an einer anderen Adresse und übernahm kein Personal des Vorgängers.

Die Frau, die beim Wohnungskauf um ihr Geld geprellt wurde, klagte nun den neuen Notar. Dieser solle ihr über das Treuhandkonto Rechnung legen, insbesondere darüber, was mit ihrem Geld passiert sei. Zudem verlange sie, dass die von ihr einbezahlte Summe zurückgezahlt werde. Der Notar betonte, seine einzige Verbindung zum Vorgänger sei jene, dass durch dessen Ausscheiden eine Stelle frei geworden sei.

Alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof entschieden gegen die Frau: Der neue Amtsinhaber sei nur allgemein zu einem neuen Notar ernannt worden. Er habe sich niemals – auch nicht gegenüber der Kammer – verpflichtet, Akten des Vorgängers aufzuarbeiten. Und für das einstige Treuhandkonto sei inzwischen allein der Masseverwalter zuständig (1 Ob 198/11s).

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz  

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