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18. Sep. 2019

Notar haftet für mangelnde Aufklärung über "unbedingte Erbserklärung"

Ein Notar muss die Erben eindeutig darüber aufklären, dass sie im Fall einer unbedingten Erbantrittserklärung  persönlich und unbeschränkt für Nachlassschulden haften.

Der beklagte Notar vertrat die klagenden Erben im Verlassenschaftsverfahren. Er erklärte ihnen vor Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärungen nur, man könne solche Erklärungen abgeben, wenn man sicher ist, dass es keine weiteren Nachlassschulden als die bisher im Verfahren berücksichtigten gibt. Nachträglich erfuhren die Erben, dass Gläubiger Schulden in beträchtlichem Ausmaß vom Erblasser eingeklagt hatten.

Das Erstgericht stellte die Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden fest.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Beklagte habe seine Mandanten unzureichend über die Rechtsfolgen einer unbedingten Erbantrittserklärung aufgeklärt.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht. Er forderte eine eindeutige Aufklärung über die persönliche und unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem Vermögen.

OGH | 5 Ob 40/15s

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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