Weil er einen Erben nur routinemäßig auf die Erklärungs- und Haftungsmöglichkeiten hingewiesen hat verurteilte der OGH einen Notar zum Schadenersatz (OGH, 5 Ob 40/15 s).
Hat anlässlich de des Verlassenschaftsverfahrens zu erklären ob er die
Erbschaft antritt, bejahendenfalls muss er weiter erklären wobei sie“
unbedingt“ oder „bedingt“ antreten will.
Diese rechtstechnische Erklärung macht einen großen Unterschied. Wer die Erbschaft unbedingt übernimmt, übernimmt sie mit allen Aktiva und Passiva und zwar auch dann wenn sie überschuldet ist. Wer hingegen die bedingte Annahme erklärt haftet für mögliche Verbindlichkeiten des Erblassers nur insoweit als sie durch das geehrte Vermögen gedeckt sind.
Der Beklagte Notar sagte dem Erben lediglich, man könne eine unbedingte Erbserklärung abgeben wenn man ganz sicher sei das keine weiteren Schulden als die bisherigen Verfahren hervorgekommenen vorhanden sein. Der oberste Gerichtshof sah darin keine hinreichende Aufklärung. Der Notar hätte
darauf hinweisen müssen dass der Erbe persönlich hafte, wenn weitere Schulden hervorkamen bzw. wenn diese das ererbte Vermögen übersteigen