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16. Jan. 2023

"Nichtfachmann" - Pfuscher - haftet auch für Schäden Dritter

Derjenige, der sich wissentlich oder fahrlässig an eine von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt schuldhaft und haftet deliktisch. Erfolgt eine solche schädigende Handlung in einem Haus, in dem Schäden in erkennbarer Weise auch in anderen Wohnungen oder beim Hauseigentümer eintreten können, so befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen und sind daher ebenfalls unmittelbar Geschädigte.

Die Klägerin ist der Leitungswasserschadenversicherer des gegenständlichen Gebäudes, in dem sich Wohnungseigentumsobjekte befinden. Die Tochter des Beklagten hat in diesem Gebäude eine Wohnung gemietet. Der Beklagte hat in der von seiner Tochter gemieteten Wohnung aus Gefälligkeit eine neue, aber unpassende Armatur bei der Küchenspüle montiert, obwohl er über keine Fachkenntnisse im Installationsbereich verfügt. Die – in dieser Hinsicht von der Vermieterin bevollmächtigte – Hausverwaltung war mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Über die Fähigkeiten des Beklagten und über die Eignung der Armatur wurde nicht gesprochen. Einige Zeit nach der Montage kam es zu einem Wasseraustritt, wodurch Schäden in mehreren Wohnungen des Hauses, darunter auch in der Wohnung der Tochter des Beklagten verursacht wurden.

Die Klägerin begehrte die Zahlung von 70.851,12 EUR sA.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und sprach aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu 50 % zu Recht bestehe, soweit es sich auf Schäden der Vermieterin der Tochter des Beklagten beziehe, und im Übrigen zu 100 % zu Recht bestehe.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte zur Haftung des Beklagten aus:

Für einen Schädiger, der außerhalb eines Vertragsverhältnisses Arbeiten ausführt, gelten die Grundsätze zur deliktischen Haftung. Im gegebenen Zusammenhang sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Der erste Fall bezieht sich auf die Haftung als Sachverständiger nach § 1299 ABGB. Sie trifft denjenigen, der eine Tätigkeit geschäftlich anbietet, die besondere Fachkenntnisse erfordert, oder der als ein solcher Sachverständiger auftritt, also denjenigen, der eine besondere Sachkunde nach außen hin für sich in Anspruch nimmt. Diese Haftung richtet sich nach einem objektiven Sorgfaltsmaßstab und macht daher grundsätzlich auch dann haftbar, wenn dem Sachverständigen gerade wegen seiner im konkreten Fall mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann.

Der – hier maßgebende – zweite Fall betrifft demgegenüber die Haftung desjenigen, der ohne Not ein Geschäft übernommen hat, dem er nicht gewachsen ist, weil das Geschäft besondere Fachkenntnisse erfordert. Hier haftet der Schädiger nicht deswegen, weil er bei der Ausführung etwas übersehen, sondern weil er das Geschäft übernommen hat. Bei dieser allgemeinen Haftung nach § 1297 ABGB richtet sich der Schuldvorwurf nach den allgemeinen Regeln, bei denen es auf die Einhaltung des gewöhnlichen Fleißes und der gebotenen Aufmerksamkeit nach den subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen ankommt.

Es gelten daher folgende Rechtssätze: Derjenige, der sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, die Arbeit also nicht unterlässt, handelt schuldhaft und haftet deliktisch. Wer erkennbar gefährliche Arbeiten übernimmt, deren Konsequenzen er nicht abschätzen kann, verletzt im Allgemeinen die Verpflichtung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit iSd § 1297 ABGB. Erfolgt eine solche schädigende Handlung in einem Haus, in dem Schäden in erkennbarer Weise auch in anderen Wohnungen (als der eigenen bzw der gemieteten Wohnung) oder beim Hauseigentümer eintreten können, so befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen und sind daher ebenfalls unmittelbar Geschädigte.

OGH | 4 Ob 17/21k

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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