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20. Jun. 2022

Nicht alle Geschäftsgeheimnisse sind geschützt

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Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Es handelte sich zwar um geheime Informationen, da dem durchschnittlichen Fachmann auf dem Gebiet des Maschinenbaus nicht alle Details der Pläne der Klägerin aus öffentlichen Quellen zugänglich waren. Die Kenntnisnahme dieser Konstruktionspläne beeinträchtigt allerdings nicht in relevanter Weise die kommerziellen Interessen der Klägerin. Ihre Wettbewerbsposition wird nämlich nicht durch die teilweise Verwendung ihrer Zeichnungen als Vorlage für Konstruktionen der Beklagten, sondern vielmehr durch deren patentierte Weiterentwicklung des Aggregats bedroht. Der kommerzielle Wert der von den Beklagten als Vorlage verwendeten Konstruktionszeichnungen ist zu verneinen, weil ihr Bekanntwerden für die Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile mit sich bringt. Die Klägerin kann ihre Ansprüche somit nicht auf die Bestimmungen des UWG zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stützen.

OGH | 4 Ob 188/20f 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

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