Immer öfter werden Ein-Personen-Unternehmer als freie Dienstnehmer klassifiziert, was die Abgabenlast erhöht
Der „Neue Selbstständige“ erbringt seine Leistungen im Regelfall im Rahmen eines Werksvertrages. Seine Arbeitszeit kann er frei wählen und er untersteht niemandem. Er ist frei in seiner Leistungsverpflichtung und kann sich auch vertreten lassen; übernimmt Gewährleistung- und Mängelbehebungspflichten. Insbesondere ist er aber zeitlich unabhängig, hat keine persönliche Anwesenheitspflicht, sondern es zählt lediglich das Ergebnis.
Eigene Betriebsmittel
Die notwendigen Mittel, die er für die Erbringung seiner Leistung benötigt - etwa PC, Fahrrad oder Tennisschläger - muss der Neue Selbstständige beibringen (sofern dies überhaupt möglich ist). Dafür darf er über die Erbringung seines Werkes Rechnung legen und muss seine Einkünfte steuerrechtlich veranlagen. Zusammengefasst könnte man sagen: Wer einen "Chef" hat, der ihm sagt, wo es langgeht, ist kein Selbstständiger mehr.
„Scheinwerkverträge“
Dieser Begriff haben die Sozialversicherungsanstalten geprägt, denen durch die vielen „Neuen Selbstständigen“ nicht unbeträchtliche Beträge entgehen. Die Sozialversicherungen wollen auf den sogenannten warenwirtschaftlichen Gehalt abstellen, wobei insbesondere auf das Abgrenzungskriterium der fehlenden eigenen Betriebsmittel gelegt wird. Ein Tennislehrer der keinen eigenen Tennisplatz hat, darf in Zukunft kein „Neuer Selbstständiger“. Dasselbe gilt, wenn die Pflegerin ihrer Tätigkeit im Spital betreibt.
Diese Vorgangsweise ist nicht unumstritten. Die Betroffenen ergreifen aber nur selten Rechtsmittel, weil sie die Kosten eines langen Verfahrens scheuen.
Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz