Nach der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so steht kein Anspruch zu. Österreichische Gerichte haben nun rechtskräftig entschieden, dass das Anfliegen eines Ausweichflughafens wegen Nebels einen sogenannten „außergewöhnlichen Umstand“ darstelle, den die Fluglinie nicht zu verantworten habe. Die am Ausweichflughafen sitzengebliebenen Gäste konnten sich bei Gericht nicht durchsetzen. Die Airline sei im gegenständlichen Fall nicht für Betreuungsleistungen und zu einem Ersatz eines selbst bezahlten Weitertransportes zum ursprünglichen Flugziel verantwortlich.
Patrick Piccolruaz. Rechtsanwalt in Bludenz