Im vorliegenden Fall war die Versicherungsnehmerin einer Kfz-Vollkaskoversicherung im Unfallzeitpunkt zwar nicht alkoholisiert, sie nahm jedoch nachträglich Alkohol zu sich und verschwieg dem Versicherer den danach erfolgten positiven Alkotest durch die Polizei und die Einleitung des Verwaltungsstraf- und des Führerscheinentzugsverfahrens (dies stellt eine Verletzung der Obliegenheiten nach Art 5.3.1 und 5.3.2 AFIB 2007 dar), um Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung hintanzuhalten. Daher ist der Versicherungsnehmerin dolus coloratus vorzuwerfen. Dem Verhalten der Versicherungsnehmerin, nämlich den positiven Alkotest und die Einleitung der Verwaltungsverfahren nicht bekannt zu geben, kommt eine abstrakte Eignung zur Irreführung des Versicherers zu; denn dieses Vorgehen war jedenfalls abstrakt geeignet, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu verschleiern, weil sie wesentliche Umstände verschwieg, die durchaus den Verdacht einer Alkoholisierung bereits zum Unfallszeitpunkt nahelegen konnten. Da der Versicherungsnehmerin iZm ihrem täuschungsgeeigneten Verhalten dolus coloratus vorzuwerfen ist, ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen und der Versicherer aufgrund der Verletzung der Obliegenheiten leistungsfrei (OGH 2. 10. 2013, 7 Ob 150/13d).