suchen

19. Mai. 2015

Nachbarrecht und Landwirtschaft

Eine ortsübliche und nach landwirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäße Feldbestellung (hier: Maisanbau) kann im Hinblick auf § 39 Abs. 3 WEG keine nachbarrechtliche Haftung auslösen, auch wenn sie mit Bodenerosion verbunden ist und dadurch den Abfluss von Oberflächenwasser und Schlamm auf Nachbargrundstücke begünstigt (OGH 22. 1. 2015 1 Ob 4/15 T)

In einem anderen Fall wurden nachbarrechtliche Ansprüche aufgrund von Schlammimmissionen von einem Maisfeld bejaht, weil der Landwirt die Pflanzen nicht quer sondern parallel zur Hang Falllinie angebaut und das Ausmaß der Bodenerosion dadurch ohne Notwendigkeit verdoppelt hatte (1 Ob 11/06h=Zak 2006/3 56,211)

Ein anderer Landwirt wurde verurteilt, die Zuleitung von Oberflächenwasser von einem Feld auf das unterliegende Grundstück zu unterlassen, wobei die vermehrten Immissionen hier nicht auf die Fehlbestellung, sondern in Zusammenhang damit vorgenommenen Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen zurückzuführen
waren (1 Ob 42/01K)

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.