Eine
ortsübliche und nach landwirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäße
Feldbestellung (hier: Maisanbau) kann im Hinblick auf § 39 Abs. 3 WEG
keine nachbarrechtliche Haftung auslösen, auch wenn sie mit Bodenerosion verbunden ist und dadurch den Abfluss von Oberflächenwasser und Schlamm auf Nachbargrundstücke begünstigt (OGH 22. 1. 2015 1 Ob 4/15 T)
In einem
anderen Fall wurden nachbarrechtliche Ansprüche aufgrund von Schlammimmissionen von einem Maisfeld
bejaht, weil der Landwirt die Pflanzen
nicht quer sondern parallel zur Hang Falllinie angebaut und das Ausmaß der
Bodenerosion dadurch
ohne Notwendigkeit verdoppelt hatte (1 Ob 11/06h=Zak 2006/3 56,211)
Ein anderer Landwirt wurde
verurteilt, die Zuleitung von
Oberflächenwasser von einem Feld auf das unterliegende Grundstück zu unterlassen, wobei die vermehrten Immissionen hier nicht auf die Fehlbestellung, sondern in Zusammenhang damit vorgenommenen
Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen zurückzuführen
waren (1 Ob 42/01K)