Mit dem Auftreten von Schimmelbildung in zum Wohnen gewidmeten Räumlichkeiten müsse der Mieter weder bei Beginn des Mietverhältnisses noch im Laufe der Zeit rechnen.
Dass die Feuchtigkeitsbildung auf „interne feuchte Quellen“ (Atmung, Waschen, Kochen, Aufstellen von Pflanzen) zurückzuführen sei, sage nichts über ein Fehlverhalten der Mieter aus, der zu einer üblichen Nutzung berechtigt sei. Ein Mieter könne daher auch erwarten, dass mit einem durchschnittlichen Lüftungsverhalten das Auslangen gefunden werden könne. Könne Schimmelbildung nicht mit einem normalen Lüftungsverhalten verhindert werden, sei dies daher dem Vermieter, nicht dem Mieter zuzurechnen.
Davon ausgehend fehlten aber Feststellungen sowohl zum Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung als auch zum Lüftungsverhalten der Mieter, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung aufzuheben waren.
OGH | 8 Ob 34/17h
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)