Im Zuge der Errichtung ihres Erholungszentrums an einem Badesee verkaufte und vermietete die Gemeinde auch Parzellen. Der Beklagte ist seit 1981 Mieter einer Parzelle, die nicht direkt am See liegt. Im Rahmen des Mietverhältnisses räumte ihm die Gemeinde als Vermieterin Mitbenützungsrechte an mehreren Badeplätzen ein. Die Klägerin erwarb 2011 den größeren Teil der vom Beklagten mit anderen Berechtigten benützten Badestelle. Die Platzverhältnisse am verbleibenden Teil der Badestelle sind an einem durchschnittlichen Badetag beengt.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten keine Nutzungsrechte an dem verkauften Teil der Badestelle zustehen. Nach ihrem Unterlassungsbegehren, soll dem Beklagten jegliche Nutzung ihres Grundstücks untersagt werden.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab.
Er hielt unter Berücksichtigung des Parteiwillens fest, dass ein einheitlicher Bestandvertrag an der vermieteten Parzelle und der gegenständlichen Badestelle besteht. Der freie Zugang zum See war für den Beklagten von essentieller Bedeutung und lag auch dem Geschäftsmodell des Erholungszentrums zugrunde. Dem Beklagten wurde die Parzelle mit dem Recht auf Mitbenützung der Badestelle zu einem einheitlichen Mietzins in Bestand gegeben, wobei die gegenseitige Nützlichkeit beider Liegenschaften zum Zweck der Erholung am See außer Frage steht. Die Parteiabsicht für ein einheitliches Mietverhältnis kommt auch durch den Umstand zum Ausdruck, dass die Mitbenützung der Badestelle vom aufrechten Bestandvertrag über die Parzelle abhängt. Daraus folgt, dass es durch die Veräußerung eines Teils der Badestelle an die Klägerin zu einer Einzelrechtsnachfolge dergestalt kam, dass diese nunmehr mit der Gemeinde zusammen als Bestandgeberin eine Rechtsgemeinschaft bildet. Die Klägerin ist somit als Erwerberin eines Teils der Badestelle gemäß § 1120 ABGB in das Mietvertragsverhältnis eingetreten.
OGH | 4 Ob 83/15g
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)